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Allgemeine Geschäftsbedingungen der KD Stahl- und Maschinenbau GmbH

für Lieferung von Maschinen und Ersatzteilen sowie Leistungen und Montagen von Stahlkonstruktionen


Nachfolgende Bedingungen gelten für Verträge zwischen der KD Stahl- und Maschinenbau GmbH (Verwender) im Verhältnis zu deren Geschäftspartnern (Kunde).

§ 1 Widersprechende AGB's


Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwendet werden, ohne schriftliche Zustimmung des Verwenders nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung.

 

Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die vorliegenden AGB's sind Bestandteil aller mit dem Verwender abgeschlossenen Verträge und gelten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden, auch für künftige Verträge.

§ 2 Lieferumfang


Sämtliche Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen, Konstruktionspläne und dergleichen bleiben Eigentum des Verwenders. Sie dürfen Dritten ohne schriftliches Einverständnis des Verwenders weder zugänglich gemacht noch zu Reklamezwecken verwendet werden. Der Verwender hat das Recht, jederzeit die Herausgabe vom Kunden zu verlangen. Hält der Kunde diese Verpflichtungen nicht ein, so kann der Verwender Schadenersatz verlangen.

 

Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Vertrags- und Leistungsangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind. Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich Konstruktion, Materialverwendung und Ausführung bleiben dem Verwender vorbehalten, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.

 

Die Gestaltung von vereinbarten Akkreditiven und Garantien ist Hauptleistungspflicht und bleibt dies auch, wenn der Verwender vor deren Gestellung mit seinen Lieferungen oder Leistungen begonnen hat.

 

Angebote des Verwenders sind freibleibend mit einer Frist von 30 Tagen.

 

Annahmeerklärungen und Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verwenders. Für den Umfang der Lieferung bzw. Leistungsverpflichtung ist die Auftragsbestätigung des Verwenders maßgebend.

§ 3 Preis und Zahlung


1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verladung, Verpackung, Transport und evtl. Zoll, bei Ersatzteilen ohne Einbau. Maßgebend sind die vom Verwender ermittelten Mengen und Maße. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.

 

2. Bei Lieferungen im Wert von über 5.000,00 € wird ein Drittel des Kaufpreises bei Bestellung, ein Drittel bei Meldung der Versandbereitschaft und ein Drittel 30 Tage nach Rechnungsdatum bezahlt.

 

Bei Lieferungen unter diesem Wert hat die Zahlung ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.

 

Wechsel werden nach besonderer Vereinbarung und auch dann nur zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Spesen sowie bankübliche Wechsel gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Die Lieferpflicht ruht, solange der Kunde dem Verwender gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Die entstehenden Verzüge gelten ohne weitere Erklärung als Terminverlängerung. Daraus entstehende Mehrkosten gehen in voller Höhe zu Lasten des Kunden.

 

Sind Teilzahlungen vereinbart oder ist der Kunde mit der Begleichung trotz angemessener Nachfristsetzung in Zahlungsverzug, so ist der Verwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis zu diesem Zeitpunkt vom Verwender erbrachten Leistungen werden dem Kunden nach den Sätzen des zur Zeit der Leistung gültigen Preis- und Leistungsverzeichnisses berechnet.

 

Beanstandungen der Rechnungen des Verwenders sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich begründet mitzuteilen.

 

3. Bei Erhöhung der Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ist der Verwender berechtigt, den erhöhten Preis zu verlangen, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als 6 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll und der Verwender sich zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befindet. Der Verwender ist berechtigt, die stattgefundenen Preissteigerungen dem Kunden gegenüber in Rechnung zu stellen.

 

4. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

 

5. Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind innerhalb der in den Zahlungsbedingungen genannten Fristen zu bezahlen.

 

6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem Verwender nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, werden sämtliche Forderungen des Verwenders - ohne Rücksicht auf Stundung oder die Laufzeit hereingenommener Wechsel - sofort fällig.

 

Der Verwender ist dann berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und unbeschadet der vorstehenden Rechte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen.

 

7. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechterhaltung etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist nur statthaft, wenn diese Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind und sein Gegenanspruch im Falle der Zurückbehaltung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

8. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von mindestens 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verwender als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Liefer- bzw. Leistungszeit


1. Die Auftragslaufzeit beginnt erst nach Klärung aller technischen Fragen.

 

2. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so ist der Verwender berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist zu beliefern.

 

3. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Verwender die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; die Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

 

4. Sofern Fälle höherer Gewalt und andere vom Verwender oder einem für den Verwender arbeitenden Betrieb nicht zu vertretenden Umstände die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern, oder auf den Betriebsablauf des Verwenders erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.

 

Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verwender zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will der Verwender von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

5. Vertragsstrafen sind dem Verwender gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.

 

6. Teillieferungen sind innerhalb der vom Verwender angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.

 

7. Für die Montage von Stahlkonstruktionen geltend die folgenden Bedingungen: Ergänzend geltend die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B, deren Geltung als Ganzes vereinbart wird, und DIN 81335.

 

Der Kunde hat auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine zügige Montage zu treffen. Dazu gehört insbesondere folgendes:

 

a) Zufahrten, Montage- und Lagerplatz müssen in Flurhöhe geebnet und für Schwertransporte und Hebezeuge tragfähig sein.

 

b) Vorbereitung und Durchführung der Erd-, Fundament-, Verguss-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich Bereitstellung dazu benötigter Baustoffe und der zu montierenden Teile an der Verwendungsstelle, wenn diese Leistungen nicht vertragsgerecht vom Verwender zu erfüllen sind.

 

c) Die Arbeiten von Vorunternehmen müssen soweit fortgeschritten sein, dass die Montage durch die Monteure des Verwenders termingerecht begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

Vorhandene Unterkonstruktionen müssen gerichtet, Fundamente müssen vollständig trocken und abgebunden sein.

 

d) Rechtzeitige Beschaffung behördlicher Genehmigungen, die ihm oblagen.

 

Der Kunde hat auf seine Kosten den Verwender bei der Durchführung der Montage zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere:

 

a) Beistellung von Energie, Wasser usw. einschließlich der erforderlichen Anschlüsse an der Bedarfsstelle,

 

b) ausreichende Beleuchtung der Baustelle,

 

c) Bereitstellung geeigneter Lagerplätze, Lager- und Aufenthaltsräume, Beheizung, Beleuchtung, sanitärer Einrichtung.

 

d) Kann der Kunde einzelne Leistungen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erbringen, so können diese - soweit möglich - vom Verwender durchgeführt werden und dabei anfallende Kosten dem Kunden berechnet werden.

 

e) Bei Montagen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Kunden auf dessen Kosten beschafft.

§ 5 Abnahme, Gefahrübergang und Erfüllung


1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gilt der Liefergegenstand als "ab Werk" verkauft; dies gilt auch dann, wenn der Verwender frachtfreie Lieferung übernommen hat. Die Gefahr geht mit der Verladung im Werk auf den Kunden über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt. Die Abnahme erfolgt in allen Fällen im Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Die Kosten der Abnahme, insbesondere der Einschaltung eines Sachverständigen, trägt der Kunde.

 

Eine vertraglich vereinbarte Abnahme bei Lieferungen ist nach Meldung der Versandbereitschaft unverzüglich vorzunehmen. Leistungen und Montagen sind nach Fertigstellung unverzüglich auf Verlangen des Verwenders durch den Kunden abzunehmen.

 

Dies gilt entsprechend für vom Verwender bestimmte, in sich abgeschlossene Teile der Leistung und für nicht in sich geschlossene Teile, soweit diese Leistungen durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

 

2. Erfolgt aus Gründen, die der Verwender nicht zu vertreten hat, die Abnahme nicht innerhalb zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft oder Abnahmeaufforderung oder innerhalb dieser Frist nicht vollständig, so gilt die Leistung bzw. Teilleistung nach Ablauf der genannten Frist als genehmigt bzw. abgenommen, soweit der Kunde durch den Verwender auf die Bedeutung des Ablaufs der Frist.

 

3. Die Abnahme bzw. die vom Verwender gewünschte Teilabnahme darf vom Kunden nur wegen wesentlicher Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit der Leistung wesentlich beeinträchtigen, verweigert werden.

 

4. Mit der Abnahme bzw. Teilabnahme entfällt die Haftung des Verwenders für einen vom Fachmann offensichtlich erkennbaren Mangel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung seiner Rechte wegen dieses bestimmten Mangels bei der Abnahme schriftlich vorbehält und dem Verwender weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

§ 6 Gewährleistung


1. Der Kunde hat offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung zu rügen. Ist in dem Vertrag eine gemeinsame Abnahme des Liefergegenstandes vereinbart, so sind offensichtliche Mängel sofort zu rügen. Verborgene Mängel sind entsprechend unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu rügen. Ist der Besteller Kaufmann, gilt § 377 HGB.

 

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt im Fall der Vereinbarung einer gemeinsamen Abnahme mit dieser, soweit sie tatsächlich durchgeführt wird, ansonsten mit der Übergabe. Sie beträgt bei neuen Sachen ein Jahr ab Lieferung; dies gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Im Falle des Verbrauchsgüterkaufs beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.

 

3. Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller nach den folgenden Bestimmungen zu:

 

a) Beruht der Anspruch auf der Verletzung von Leben, von Körper oder Gesundheit, Verletzung von Hauptpflichten, Produkthaftung oder die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

b) Der Verwender ist berechtigt, alle diejenigen Teile oder Leistungen wahlweise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Zunächst ist dem Verwender stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Besteht nach dem Inhalt des diesen Bedingungen zugrunde liegenden Vertrages kein Recht des Verwenders, Ersatz zu liefern oder ist die Mangelbeseitigung trotz mehrmaliger Nachbesserungsversuche endgültig erfolglos, so kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

c) Schadenersatzansprüche, die dem Kunden wegen Schäden an anderen Sachen als dem Vertragsgegenstand zustehen, sind ausgeschlossen.

 

4. Der Verwender übernimmt bei der Lieferung bereits gebrauchter Geräte und Materialien keine Gewährleistung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Ist der Kunde ein Verbraucher, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist (1 Jahr ab Lieferung)

 

5. Werden Betriebs- oder Wartungsarbeiten nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalteilen entsprechen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.

§ 7 Haftung


1. Der Verwender haftet für Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit und Verzug, sowie wegen der Verletzung von Hauptpflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit, bei anderen Pflichtverletzungen (Nebenpflichten) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung von Hauptpflichten ist jedoch im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf den vorsehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

2. Im übrigen haftet der Verwender vorbehaltlich der in § 6 - Gewährleistung - zugestandenen Ansprüche nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung von Hauptpflichten, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auch für einfache Fahrlässigkeit.

§ 8 Eigentumsvorbehalt


1. Der Verwender behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung - ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt - beglichen sind.

 

Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines vom Verwender ausgestellten Eigenakzeptes des Kunden erfolgen, gelten erst dann als Zahlungen, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst und der Verwender somit aus der Wechselhaftung befreit ist.

 

2. Bei der Verarbeitung der Waren oder Erzeugnisse des Verwenders durch den Kunden erwirbt der Verwender unter Ausschluss von § 950 BGB Eigentum an den neu entstehenden Sachen. Bei der Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialien und Stoffen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 947 und 948 BGB.

 

3. Der Verwender ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung abgeschlossen hat.

 

4. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gilt:

 

Der Kunde ist ermächtigt, die gelieferten Waren im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsganges in Betrieb zu nehmen und zu nutzen. Jede anderweitige Verfügung über die gelieferte Ware (etwa Weiterverkauf, Vermietung, Verpfändung, sicherungweise Übereignung usw.) ist dem Kunden nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung vom Verwender gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt, soweit zulässig, alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Dritten erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird. Zur Einbeziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis des Verwenders, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verwender nachkommt, verzichtet dieser auf das Recht zur Selbsteinziehung.

 

Der Verwender kann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen bekannt gibt, alle zum Einsatz erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung offen legt.

 

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die nicht im Eigentum des Verwenders stehen, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Dritten in Höhe der zwischen dem Verwender und dem Kunden vereinbarten Lieferpreise als abgetreten.

 

5. Der Verwender verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verwender.

 

6. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verwender zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verwender liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies vom Verwender ausdrücklich erklärt wird. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes ist der Verwender zur Verwertung durch freihändigen Verkauf befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunden den Verwender unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 9 Währung


Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.

§ 10 Gerichtsstand


Als Gerichtsstand - auch für Wechsel- Scheck und Urkundenprozesse - wird, soweit dies nach § 38 ZPO zulässig ist, der Hauptsitz des Verwenders vereinbart. Der Verwender ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

§ 11 Teilnichtigkeit


Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Anwendbares Recht


Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Käufer seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.